Sozialhilferat

Der Präsident des Sozialhilfezentrums, Herr Ferdinand Leusch, leitet die Tätigkeiten des ÖSHZ. Sein Auftrag ist durch das Gesetz festgelegt. Er beruft die Sitzungen des Sozialhilferates ein und erstellt gemeinsam mit der Sekretärin die jeweilige Tagesordnung.

Durch sein Präsidentenamt hat er gewisse persönliche Rechte, für die er zivil- und strafrechtlich haftet. Er muss z.B. einer obdachlosen Person, die seine Hilfe anfragt, die ihr zustehende dringende erforderliche Hilfe gewähren. In Dringlichkeitsfällen kann er selbst die Gewährung einer Unterstützung beschließen, ohne vorher den Sozialhilferat unterrichtet zu haben.
Diesem wird dann anlässlich der nächsten Sitzung der Beschluss des Präsidenten zwecks Zustimmung unterbreitet.

Der Sozialhilferat ist der Entscheidungsträger im ÖSHZ: alle Anträge auf Sozialhilfen werden, durchschnittlich einmal im Monat, durch ihn gewährt oder verweigert. Ferner entscheidet der Sozialhilferat über Finanzen und Personaleinstellungen.

Folgende Personen bilden den Sozialhilferat in Raeren :

  • Präsident: Herr LEUSCH Ferdinand
  • Ratsmitglied: Herr BONG Michael
  • Ratsmitglied: Frau MEESSEN Anne
  • Ratsmitglied: Herr FALTER Christoph
  • Ratsmitglied: Frau HAAS Anja
  • Ratsmitglied: Herr LENNERTZ Leo
  • Ratsmitglied: Frau MADENSPACHER Manuela
  • Ratsmitglied: Frau SCHOOFS Simone
  • Ratsmitglied: Frau Resel Reul-Voncken

Die Anzahl Mitglieder des Sozialhilferates ist abhängig von der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde. Sie werden für die Dauer von 6 Jahren von den Mitgliedern des jeweiligen Gemeinderates gewählt.

Der Sozialhilferat tritt mindestens einmal im Monat auf Einladung des Präsidenten zusammen. In Raeren ist dies immer am ersten Mittwoch eines jeden Monats (außer der Mittwoch fällt auf einen Feiertag). Zusätzlich kann der Präsident jedes Mal, wenn er dies für notwendig erachtet, zusätzliche Sitzungen einberufen. Neben dem Präsidenten muss der Sozialhilferat auch auf Anfrage des Bürgermeisters oder eines Drittels der Mitglieder des Rates einberufen werden. Außer im Dringlichkeitsfall dürfen nur Punkte der Tagesordnung behandelt werden. Wenn ein Ratsmitglied einen Punkt auf die Tagesordnung setzen möchte, teilt er dies dem Präsidenten mindestens 12 Tage vor der Sitzung mit. Der Sozialhilferat darf nur tagen und beschließen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Ist dies zweimal hintereinander nicht der Fall für die gleiche Tagesordnung, kann in der dritten Sitzung unabhängig von der Anzahl Anwesender beraten und beschlossen werden.

Der Sozialhilferat ist ein kollegiales Gremium. Seine Mitglieder haben keine persönlichen Befugnisse. Ein Mitglied kann keine Anweisungen an das Personal des Zentrums geben, noch aus eigener Initiative einen Dienst des Zentrums kontrollieren.

Der Rat tagt hinter verschlossenen Türen, d.h. im Prinzip sind Nicht-Mitglieder nicht zu den Sitzungen zugelassen. Ausgenommen sind die dt. Sekretärin (beratende Stimme) und auf Anfrage Personalmitglieder oder externe Experten, um zweckdienliche Informationen zu erteilen.
Die beiden Letzteren nehmen jedoch nicht an der Beratung und Abstimmung teil.
Die Sitzungen des Rates sind geheim, die Mitglieder dürfen die in den Sitzungen erhaltenen Informationen nicht nach außen tragen. Die Beschlüsse des Sozialhilferates müssen mit absoluter Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen) gefasst werden. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten entscheidend. Bei geheimer Abstimmung gilt jedoch der Vorschlag bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige oder weiße Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Die Mitglieder des Rates erhalten Anwesenheitsgelder für die Beteiligung an den Sitzungen des Rates.

Von jeder Sitzung des Rates wird ein Protokoll erstellt.