Gleichgestellte Sozialhilfe für volljährige Ausländer
Hier umschreiben wir die Gewährungsbedingungen und Gewährungsmodalitäten der so genannten gleichgestellten Sozialhilfe für volljährige Ausländer mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung.
Von der nachstehenden Regelung sind also die volljährigen Personen betroffen, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf Soziale Eingliederung fallen (insbesondere Artikel 3 Nr. 1) sondern in den Anwendungsbereich von Artikel 60 §3 des Grundlagengesetzes vom 08. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.
Es handelt sich konkret um Personen, die weder belgischer Staatsbürger noch Ausländer sind und im Bevölkerungsregister eingetragen sind.
Ebenfalls ausgeschlossen sind Staatenlose genau so wie anerkannte Flüchtlinge oder Bürger der EU, die eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 3 Monaten haben
(Model B reicht nicht) oder Familienangehörige eines EU Bürgers, die ebenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung von mehr als 3 Monaten haben.
Die Gewährungsbedingungen
1. Wohnort
Seinen tatsächlichen Wohnort muss man in Belgien haben. Dies bedeutet, sich gewöhnlich und dauernd auf dem Staatsgebiet aufhalten mit oder ohne Eintragung im Bevölkerungsregister, wobei man allerdings immer über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen muss.
2. Bedürftigkeit
Es muss sich um Personen handeln, wo eine Bedürftigkeit besteht und die daraufhin nicht in der Lage sind, ein menschenwürdiges Leben zu führen (Indiz – keine ausreichenden Existenzmittel).
3. Arbeitsbereitschaft
Der Antragsteller muss grundsätzlich bereit sein, zu arbeiten.
Es gibt zwei Ausnahmen:
So kann man von dieser Bedingung absehen, wenn eine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist. Eine Ausnahme kann auch aus Billigkeitsgründen gewährt werden (z. B. evt. Alter).
4. Soziale Leistungen
Alle soziale Leistungen aufgrund der belgischen oder der ausländischen Gesetzgebung müssen geltend gemacht werden.
5. Unterhaltszahlungen
Das ÖSHZ kann einen Antragsteller verpflichten, zunächst seine Rechte gegenüber unterhaltspflichtigen Personen geltend zu machen. So können Kinder verpflichtet werden, Unterhaltszahlungen bei ihren Eltern einzufordern.
6. Individualisiertes Projekt zur sozialen Eingliederung
Der Abschied eines solchen Projektes kann erforderlich gemacht werden.
Die verschiedenen Kategorien und die damit verbundene Höhe der gleichgestellten Sozialhilfe.
Die verschiedenen Kategorien und die damit verbundene Höhe der gleichgestellten Sozialhilfe
Das ÖSHZ lehnt an sich an die Kategorien des Eingliederungseinkommens an.
Kategorie 1
Zusammenlebende Personen; darunter versteht man Personen, die unter einem Dach leben und die ihre Haushaltsangelegenheiten hauptsächlich gemeinsam regeln.
Es handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 809,42 EUR.
Kategorie 2
Alleinstehende Personen
Es handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 1.214,13 EUR.
Kategorie 3
Person, die ausschließlich eine Familie zu Lasten hat.
Unter dem Begriff Familie versteht man ein minderjähriges Kind und eventuell auch den Ehe- oder Lebenspartner. Es handelt sich momentan um einen Betrag in Höhe von 1.640,83 EUR.
Wie werden die Einkünfte berechnet, um die Höhe der Sozialhilfe zu bestimmen?
Auch hier wird nach der für das Eingliederungseinkommen gültigen Gesetzgebung verfahren.
Grundsätzlich werden alle Einkünfte, gleich welcher Art und gleich welcher Herkunft, in Betracht gezogen. Ist man Eigentümer einer Immobilie, erfolgt eine Verrechnung aufgrund des Katasterwertes bzw., wenn die Immobilie vermietet ist, aufgrund der Mieteinkünfte. Bei einem Sparguthaben erfolgt ebenfalls eine Verrechnung an einem bestimmten Prozentsatz.
Für die Berechnung werden jedoch nicht berücksichtigt (die Aufzählung ist nicht erschöpfend)vom ÖSHZ gewährte Hilfen;
– Kinderzulagen – wenn der Antragsteller die Kinderzulagen allerdings für sich selbst bezieht, werden diese zum Einkommen hinzugerechnet;
– erhaltene Unterhaltszahlungen oder Vorschüsse auf Unterhaltszahlungen
– wenn der Antragsteller die Unterhaltszahlungen allerdings für sich selbst bezieht, werden diese zum Einkommen hinzugerechnet;
– ein gewissen Betrag pro Scheck der Lokalen Beschäftigungsagentur.
Kontakte / Antragstellung
Die Anträge können beim Sozialdienst eingereicht werden.
Die Öffnungszeiten sind montags, dienstags, donnerstags und freitags, jeweils von 9 bis 12 Uhr.
Die genauen Empfangszeiten der einzelnen Sozialassistentinnen können Sie der Rubrik „Sozialdienst“ entnehmen.
Telefonisch erreichen Sie uns morgens von 9 bis 12 Uhr, sowie nachmittags (außer freitags) von 14 bis 16 Uhr.