Es geschieht immer wieder, dass Menschen auf die eine oder andere Art und Weise ihr Heim verlieren.
Notaufnahmewohnungen sind dazu bestimmt, Personen in einer Notlage vorübergehend unterzubringen, bis eine andere Wohnungslösung gefunden werden kann. Die Situation einer sozialen Notlage wird vom Sozialdienst des zuständigen ÖSHZ beurteilt.
Der Nutzungsvertrag, der zwischen ÖSHZ und Nutznießer abgeschlossen wird, geht über einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten. Dieser Vertrag kann einmal für weitere 6 Monate verlängert werden.
Angegliedert an das Verwaltungsgebäude des ÖSHZ in der Burgstraße 42 in Raeren verfügt das Sozialhilfezentrum über eine Wohneinheit für 4 Personen sowie 2 Wohnmöglichkeiten (Studios) für jeweils höchstens 2 Personen. Die beiden Studios liegen auf der ersten Etage und sind untereinander zu verbinden, so dass im Notfall auch dort eine Familie mit bis zu 4 Personen untergebracht werden kann. Aufgrund der bevorzugten Lage ist eine zeitnahe und enge Betreuung der Bewohner durch den Sozialdienst des ÖSHZ möglich.
Wem kann die Notaufnahmewohnung zugewiesen werden?
– Personen, deren Wohnung als gesundheitsschädlich oder unbewohnbar erklärt wurde;
– Personen, die aus einer gemeinsamen Wohnung aufgrund eines familiären Konfliktes flüchten mussten (u.a. aufgrund ehelicher Gewalt);
– Personen, deren Wohnung aufgrund einer Katastrophe (Brand, Überschwemmung) unbewohnbar geworden ist;
– Personen, die obdachlos sind;
– Personen, die ihre Wohnung aufgrund einer Räumungsklage kurzfristig aufgeben müssen.
Die Notaufnahmewohnung ist in keinem Fall für Personen vorgesehen, die eine neue Wohnung aufgrund überhöhter Mietzahlungen suchen und auch nicht für Asylbewerber, die sich auf dem Gebiet der Gemeinde niederlassen.
Kontaktieren Sie uns im Notfall!