1996 wurde Artikel 57, §2 des Grundlagengesetzes über die ÖSHZ zum dritten Mal abgeändert.
Bei dieser dritten Änderung wird die Hilfe, die Personen seitens des ÖSHZ zugestanden wird, die sich illegal in unserem Land aufhalten, auf die Gewährung einer dringenden medizinischen Hilfe begrenzt.
Bei dieser Änderung hat der Gesetzgeber keinen Unterschied gemacht zwischen volljährigen oder nicht-volljährigen Antragstellern. Somit erhalten auch die Kinder, deren Eltern sich illegal in unserem Land aufhalten, nur dringende medizinische Hilfe seitens der ÖSHZ.
Im Jahr 2004 wurde jedoch die Gesetzgebung dahingehend abgeändert, dass ein Kind, das sich mit seinen Eltern illegal im Land aufhält und dessen Eltern aufgrund dessen nicht in der Lage sind, seine notwendigen Bedürfnisse zu stillen, zusätzlich Anrecht auf eine gesonderte soziale Unterstützung hat: man gewährt ihm und seinen Eltern materielle Hilfe in einem föderalen Auffangzentrum.
Die Familien, die keine Aufnahme in einem solchen Zentrum wünschen, behalten das alleinige Anrecht auf dringende medizinische Hilfe.Eine Ausnahme besteht jedoch: sich illegal in unserem Land aufhaltende Personen, die der Aufforderung, Belgien zu verlassen, aufgrund höherer Gewalt (Krankheit oder instabile politische Situation in ihrem Ursprungsland) nicht nachkommen können, erhalten Sozialhilfe bis zu dem Moment, in dem sie wieder in der Lage sind, effektiv das Land zu verlassen.
Die dringende medizinische Hilfe definiert sich wie folgt:
a) sie ist ausschließlich medizinischen Charakters. Nur im Falle einer Hospitalisierung schließt sie den Aufenthalt und die damit verbundene Verpflegung ein;
b) die Dringlichkeit wird durch ein ärztliches Attest belegt. Ebenfalls ist eine ärztliche Verschreibung für Medikamente notwendig. Das Attest führt das Datum der Leistung auf, den Namen des Begünstigten sowie Name und Unterschrift des Arztes.
c) Sie kann ambulant oder durch eine medizinische Einrichtung geleistet werden. Nicht anerkannt als medizinische Einrichtungen sind Kinderkrippen, betreutes Wohnen für psychiatrische Patienten, medizinisch-pädagogische Einrichtungen, Einrichtungen für Taubstumme,Blinde oder unheilbar Kranke, Altenheime, …
d) Die geleistete medizinische Hilfe ist als vorbeugend oder heilend anzusehen.
e) Die Kontinuität der dringenden medizinischen Hilfe ist gewährleistet bei ansteckenden Krankheiten (z.B. Tuberkulose).
Wer hat Anrecht auf dringende medizinische Hilfe?
In Belgien wird jeder Person dringende medizinische Hilfe gewährleistet.
Hier sprechen wir vor allem von der dringenden medizinischen Hilfe für Personen, die sich illegal in Belgien aufhalten.
2 Bedingungen müssen diese Menschen erfüllen:
- Die Person ist ausländischer Nationalität und hält sich illegal in Belgien auf; sie verfügt nicht oder nicht mehr über eine Aufenthaltsgenehmigung, und es läuft kein offenes Einspruchsverfahren. Das Datum des Ausweisungsantrags ist ebenfalls abgelaufen.Es handelt sich um abgewiesene Asylantragsteller, illegale Einwanderer, Papierlose, um Abgewiesene im Rahmen einer Familienzusammenführung, um Abgewiesene aus Menschenhandelgeschichten, …Nur das Ausländeramt befindet darüber, ob eine Person sich legal oder nicht in unserem Land aufhält.
- Die Person ist in Not;Das Grundlagengesetz führt keine präzisen Bedingungen auf, die eine Notsituation definieren. Die Mittel, über die eine Person verfügt, sowie die Last, die auf ihren Schultern liegt, werden vom zuständigen ÖSHZ analysiert.